Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches

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245x196x37 mm
Beschreibung:

Karin Jezewski, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, praktiziert seit vielen Jahren als Rechtsanwältin in Köln. Sie ist Mitglied u.a. in der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins sowie im gleichnamigen Arbeitskreis des Kölner Anwaltvereins. Zum Thema Abteilung II des Grundbuches hält sie ebenso regelmäßig Seminare wie allgemein zum Grundstücksrecht und auch zu anderen Themen mit bankrechtlichem Bezug.
Diese vollständig neu überarbeitete Auflage des bekannten Standardwerkes verschafft dem Praktiker einen umfänglichen Überblick über die Eintragungen in der Abteilung II des Grundbuches. Die einzelnen dinglichen Rechte, beispielsweise Erbbaurechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Vormerkung und Nießbrauch werden ebenso dargestellt wie die sonstigen Eintragungen in der Abteilung II des Grundbuches, zum Beispiel Vermerke und Verfügungsbeschränkungen.Die Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches fristen oftmals ein Schattendasein in der juristischen Literatur. Zu Unrecht: Sie beinhalten für ihre Begünstigten elementare Rechte und können sich auch entscheidend auf Rechte Dritter, insbesondere der Grundpfandgläubiger, auswirken. Wie sie entstehen, welche Inhalte sie haben können, was bei ihrer Abwicklung oder Rechtsausübung zu berücksichtigen ist, wie Dritte in diese Rechte eingreifen können und was in der Insolvenz oder Zwangsvollstreckung besonders zu beachten ist, wird systematisch dargestellt. Außerdem aufgenommen wurden viele neue, oberinstanzliche und BGH-Entscheidungen zu zahlreichen Kernaspekten. Neuerungen in der Handhabung, insbesondere der Dienstbarkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, wurden ebenfalls eingearbeitet. Das Werk richtet sich nicht nur an Mitarbeiter in Kreditinstituten, die die grundbuchliche Situation im Rahmen von Bonitätsprüfungen, aber auch im Rahmen von Entscheidungen hinsichtlich der Einleitung von zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritten beurteilen müssen, sondern auch an Mitarbeiter in Versorgungsunternehmen und Liegenschaftsämtern, die die Entstehung und Erhaltung ihrer dinglichen Rechte gewährleisten müssen.

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