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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

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ISBN-13:
9783110888812
Veröffentl:
2014
Seiten:
276
Autor:
Gerhard Pauli
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
Reflowable
Kopierschutz:
Adobe DRM [Hard-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.
Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.

Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.
Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.

Der BGH hat sich vom Beginn seines Bestehens an als Nachfolger des Reichsgerichts verstanden und ganz selbstverständlich dessen Urteile zitiert. Ob und wie der Nationalsozialismus die Rechtsprechung des höchsten deutschen Revisionsgerichts ab 1933 beeinflußt haben könnte, wurde dabei nie problematisiert. Wenn sich die Judikatur des Reichsgerichts nachweisbar ab 1933 ändert, liegt die Brisanz der Kontinuität, in die sich der BGH hineinbegibt, auf der Hand.
Andererseits ist bekannt, daß es in vielen Bereichen (etwa im Verwaltungsrecht) im Dritten Reich zu Modernisierungen kam. Lassen sich solche Veränderungen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht erkennen? Der Autor meint, solche Entwicklungen feststellen zu können. Insbesondere geht es dabei um die Verstärkung der Ergebnisorientierung der Rechtsprechung. Formale Grenzen werden nach 1933 von der Rechtsprechung überschritten, um gewollte Ergebnisse herstellen zu können. Der Zugewinn an Richtermacht, der damit verbunden war, wurde vom BGH nicht mehr aufgegeben.

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