Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozeß

Verbandsklage und Gruppenklage. Beitr. auf Gutachtenanfrage d. Bundesministeriums d. Justiz. Materialienanhang z. Tl. in engl. Sprache bzw. originalspr.-dtsch.
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Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt ist Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg.
Prof. Dr. Hein Kötz ist Präsident der Bucerius Law School in Hamburg.
Die neue EG-Richtlinie vom 19.5.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, ihr Recht der Verbandsklage zu ändern. Für das deutsche Prozeßrecht führt das zu der Frage, ob die neue Richtlinie Anlaß gibt, das Institut der Verbandsklage allgemeiner und möglicherweise in der Zivilprozeßordnung zu regeln. Für diese Entscheidung können ausländische Erfahrungen hilfreich sein. Die Autoren, deren Beiträge auf eine Gutachtenanfrage des Bundesministeriums der Justiz zurückgehen, untersuchen anhand der wichtigsten ausländischen Rechtsordnungen das Recht der kollektiven Rechtsschutzformen, insbesondere der Verbandsklage und der Gruppenklage, und beziehen auch die ökonomischen Grundlagen ein. Die Untersuchung mündet in 13 Empfehlungen, die im wesentlichen dahin gehen, eine allgemeine privatrechtliche, nicht auf den Bereich des Verbraucherschutzes beschränkte Verbandsklage auf Unterlassung einzuführen und in der Zivilprozeßordnung zu kodifizieren.

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