Internationale Dopingstrafen

Habil.-Schr. Univ. Regensburg 2002 u. d. T. 'Globale Durchsetzung internationaler Verbandsstrafen in mitgliedschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen - dargestellt am Beispiel von Dopingstrafen internationaler Sportverbände'
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237x163x45 mm
Beschreibung:

Geboren 1967; 1989 bis 1993 Jurastudium in Hamburg, Freiburg im Breisgau, Regensburg; 1995 Promotion; 1996-98 Leiter der Rechtsabteilung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. und des Deutschen Olympiade Komitees für Reiterei e.V., Warendorf; 1998-2002 Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Regensburg; 2002 Habilitation; zur Zeit Lehrstuhlvertretung an der Universität Heidelberg.
Jens Adolphsen untersucht, ob die internationalen Sportverbände an der einheitlichen Durchsetzung ihrer Doping-Strafen dadurch gehindert sind, daß Athleten von ihrem Recht Gebrauch machen, Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten zu suchen. Dabei untersucht er, ob das staatliche Recht insgesamt dafür verantwortlich ist, daß Strafen nicht durchsetzbar sind, weil es möglicherweise das Phänomen globalen Spitzensports nicht bewältigen kann, ob die Verbände die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten nur unzureichend nutzen oder ob die staatlichen Gerichte bei der Rechtsanwendung die Besonderheiten internationalen Sports nicht ausreichend würdigen. Die Arbeit ist auf einer breiten rechtsvergleichenden Grundlage unter Einbeziehung u.a. des schweizerischen (Sitz der Mehrzahl internationaler Verbände), deutschen, U.S.-amerikanischen und europäischen Rechts aufgebaut. Auf der Basis einer umfassenden Analyse der Rechtsbeziehungen zwischen Sportlern und internationalen Verbänden zeigt der Autor, daß bei Zuständigkeit staatlicher Gerichte die globale Durchsetzung internationaler Verbandsstrafen nicht möglich ist. Die Lösung bietet allein die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Der Autor erörtert die Voraussetzungen, unter denen Sportler und Verbände Schiedsvereinbarungen abschließen können, die global anerkannt werden und so eine einheitliche Durchsetzung von Dopingstrafen weitergehend sicherstellen können, als dies bei Zuständigkeit staatlicher Gerichte der Fall ist.

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