Beurkundungsgesetz (BeurkG), Kommentar

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Beschreibung:

Prof. Dr. Karl Winkler, Notar in München, ist erfahrener Praktiker auf den Gebieten des Erbrechts und des Testamentsvollstreckungsrechts. In zahlreichen Veröffentlichungen hat er sich als profunder Kenner und begabter Vermittler des gesamten Zivil- und Erbrechts erwiesen.
Der graue Kommentar zum Beurkundungsgesetz, ursprünglich Teil B des von Keidel begründeten und herausgegebenen Werkes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ist der führende Handkommentar zum Beurkundungsgesetz. Die Neuauflage berücksichtigt das Änderungsgesetz zur Bundesnotarordnung, die Einführung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch Par. 54 FamFG, die Schaffung des zentralen Testamentsregisters sowie verschiedene Änderungen der Dienstordnung für Notare. Daneben sind zahlreiche weitere Änderungen berücksichtigt, die sich auf das Beurkundungsverfahren auswirken, so etwa das Patientenverfügungsgesetz, die Europäische Erbrechtsverordnung sowie das Risikobegrenzungsgesetz.
Seit Jahrzehnten führendZum WerkDer graue Kommentar zum Beurkundungsgesetz, ursprünglich Teil B des von Keidel begründeten und herausgegebenen Werkes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit, ist der führende Handkommentar zum Beurkundungsgesetz und damit ein unverzichtbares Werk für jedes Notariat.
Vorteile auf einen Blick

praxisorientierte Kommentierung mit wissenschaftlichem Anspruch
bundesweit bekannter Fachautor
Kommentierung aus einer Hand - seit über 40 Jahren
Zur NeuauflageDie Neuauflage berücksichtigt das Änderungsgesetz zur Bundesnotarordnung, die Einführung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch das FamFG, die Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch die Schaffung des zentralen Testamentsregisters sowie verschiedene Änderungen der Dienstordnung für Notare. Eine Reihe von anderen gesetzlichen Regelungen hat sich auf das Beurkundungsverfahren ausgewirkt, so etwa das Patientenverfügungsgesetz und die Europäische Erbrechtsverordnung sowie das Risikobegrenzungsgesetz. Diese Themen werden an den entsprechenden Stellen ebenfalls aufgegriffen.
Erheblich vertieft wurden im Rahmen der Kommentierung zu
10 - Feststellung der Beteiligten - die Ausführungen zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach
3 ff. Geldwäschegesetz, den damit zusammenhängenden Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten sowie der Anzeige von Verdachtsfällen, ferner zur Unmöglichkeit der Personenfeststellung insbesondere bei Ausländern sowie zur nachträglichen Personenfeststellung.
Bei den Erläuterungen zu
13a - Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht - sind die Problematik des rechtsgeschäftlichen Inhalts einer Anlage vertieft und die Ausnahmefälle der formell zulässigen Verlagerung eines Rechtsgeschäfts in eine Bezugsurkunde erörtert. Ferner enthält die Neuauflage erweiterte Ausführungen zu den Rechtsfragen bezüglich des Vorliegens einer einfachen bzw. einer elektronisch beglaubigten Abschrift sowie zur Herstellung der Bezugsurkunde während der Beurkundung der Hauptschrift.
Die neue Rechtsprechung des BGH zur Beurkundung der Annahme vorgegebener Vertragsangebote sowie zur Annahmefrist von finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen ist ebenso eingearbeitet wie die zur Indizwirkung der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks.
Vertieft wurden schließlich die Ausführungen zum Nachlassverzeichnis sowie zu den Fragen hinsichtlich der Berechtigung der Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Notare. Erheblich erweitert wurden auch im Rahmen der Kommentierung von
40 (Unterschriftsbeglaubigung) die Vorschriften über die Ablehnung einer Beurkundung bei Mitwirkungsverboten, gesetzlichen Verboten oder aus sonstigen Gründen. Vertieft wurden auch die Ausführungen zur Echtheitsprüfung von Urkunden.
Im Rahmen der neu bearbeiteten Kommentierung des
54 - Rechtsmittel - wurden Ausführungen zur Stellung des Notars im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren eingefügt.
Zum AutorProf. Dr. Karl Winkler ist bundesweit durch eine breite Palette überwiegend gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Veröffentlichungen bekannt.
ZielgruppeFür Notare und Gerichte.

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