Neue Regelungen im Bereich der Gerichtsstände der ZPO.

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Inhaltsübersicht:1 Einleitung: Der Begriff des Gerichtsstandes - Der Zweck und die Bedeutung der Gerichtsstandsvorschriften - Die Arten der Gerichtsstände2 Die Einführung des32 a ZPO: Vorbemerkung - Das Gesetz über die Umwelthaftung - Die Entstehungsgeschichte des32 a ZPO - Der Zweck und die Problematik der Regelung - Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift - Der Inhalt der Vorschrift - Die Rechtsfolge - Die internationale Zuständigkeit3 Die Einführung des29 b ZPO: Vorbemerkung - Das Rechtspflegevereinfachungsgesetz - Die Entstehungsgeschichte des29 b ZPO - Der Zweck der Vorschrift - Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift - Die Streitgegenstände - Die Rechtsfolge - Das Verhältnis zu anderen Gerichtsständen - Die internationale Zuständigkeit4 Die Neufassung des29 a ZPO: Vorbemerkung - Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege - Die Gesetzesgeschichte des29 a ZPO - Der Zweck und Regelungsbereich der Vorschrift - Die Streitigkeiten über »Räume« - Der vom Anwendungsbereich des29 a ZPO ausgeschlossene Wohnraum - Die Miet- und Pachtverhältnisse über Räume - Die Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume - Das Verhältnis des29 a ZPO zu anderen Zuständigkeitsvorschriften - Die internationale Zuständigkeit5 Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachregister
Die Autorin stellt den Inhalt und die Bedeutung der im Jahr 1991 neu in die ZPO eingefügten Gerichtsstände des29 b und32 a sowie der im Jahr 1993 geänderten Regelung des29 a ZPO dar.

Im Rahmen der Ausführungen zu32 a ZPO setzt sich Andrea Klug im Einzelnen mit den Vor- und Nachteilen der neuen Gerichtsstandsnorm auseinander und zeigt dabei unter anderem auf, daß in der neuen Regelung eine den Gerichtsbezirk überschreitende Gerichtskompetenz bewußt nicht vorgesehen ist. Bei der Behandlung des Anwendungsbereichs des29 b ZPO kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift weit auszulegen und nicht auf schuldrechtliche Vertragsansprüche zu beschränken ist. Im Rahmen der Ausführungen zu29 a ZPO stellt sie heraus, daß die in der alten Fassung des29 a Abs. 1 ZPO systemwidrig geregelte sachliche Zuständigkeit in der geänderten Norm nicht mehr enthalten ist. Es wird deutlich, daß durch die erfolgte Wortlautänderung nunmehr auch sichergestellt ist, daß alle mit einem Miet- oder Pachtverhältnis zusammenhängenden Verfahren beim Amtsgericht verhandelt werden. Bei Räumungsklagen greift die neue Regelung des29 a ZPO nach Ansicht der Verfasserin nach wie vor ein und zwar auch in den Fällen, in denen das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt.

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