Rechtliche Grenzen und Vorgaben für eine wirtschaftliche Betätigung von Kommunen im Bereich der gewerblichen Gebäudereinigung.

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Professor Dr. Markus Heintzen, Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin
Priv.-Doz. Dr. Andreas Musil, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Verwaltungs- und Steuerrecht, Universität Potsdam, Juristische Fakultät
Inhaltsübersicht: I. Einleitung - II. Die Argumente aus Privat- und Kommunalwirtschaft: Die privatwirtschaftliche Kritik an der Expansion der Kommunalwirtschaft - Rechtliche Gegenargumente der Kommunen - III. Der verfassungsrechtliche Status von privatwirtschaftlichen und kommunalen Gebäudereinigungsunternehmen: Privatwirtschaftliche Gebäudereinigungsunternehmen - Kommunale Gebäudereinigungsunternehmen - Wirtschaftsverfassungsrechtlicher Vorrang der Privatwirtschaft - IV. Kommunalwirtschaftsrechtliche Grenzen kommunaler Gebäudereinigung: Rechtliche Problemschwerpunkte - Territorialitätsprinzip, Annextätigkeiten - Hilfsbetriebe - Wirtschaftsbetriebe - Die Ausgestaltung privatrechtsförmiger Betriebe - Die Kommunalaufsicht - Gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässige und unzulässige Gebäudereinigung - Vorschläge für eine Änderung des geltenden kommunalen Wirtschaftsrechts - V. Wirtschaftsrechtliche Vorgaben für die kommunale Gebäudereinigung: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Vergaberecht - Beihilfenrecht (Art. 92 f. EG-Vertrag) - VI. Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
Kommunen haben keine Gewerbefreiheit. Nach dem kommunalen Wirtschaftsrecht aller Flächenbundesländer dürfen Kommunen, also Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstige Gemeindeverbände, sich wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt. Gewinnerzielung und Kostenersparnis sind keine solchen öffentlichen Zwecke. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es zwar kein kommunales Wirtschaftsrecht, aus dem Haushaltsrecht und dem Verfassungsrecht ergeben sich aber ähnliche, wenn auch in der Regel mildere Maßstäbe; überdies sind hier Spezialgesetze zu beachten, in Berlin z.B. das Betriebegesetz, dem die Verkehrs- und die Stadtreinigungsbetriebe unterfallen.

Hiernach ist Kommunen die Reinigung kommunaler Gebäude erlaubt, weil dies die öffentlichen Zwecke fördert, denen solche Gebäude dienen. Es handelt sich dann um Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Kommune zu dienen haben. Eine gewerbliche Reinigung nichtkommunaler Gebäude ist Kommunen dagegen verwehrt. Soweit die Kommunen zum Zweck der Gebäudereinigung GmbHs gründen (formelle Privatisierung), dürfen sie solche Gesellschaften gegenüber privatwirtschaftlicher Konkurrenz bei der Vergabe kommunaler Aufträge nicht bevorzugen. Durch die rechtliche Verselbständigung der Gebäudereinigung in einer GmbH wird ein von der jeweiligen Kommune verschiedenes Rechtssubjekt geschaffen und so der Gleichheitssatz zugunsten der privatwirtschaftlichen Konkurrenz aktiviert.

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