Die Gemeinschaftsaufsicht über die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten.

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440 g
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233x186x35 mm
Beschreibung:

Einleitung
- 1. Kapitel: Das Aufsichtswesen: Grundlagen der Aufsicht
- Öffentlich-rechtliche Aufsicht
- 2. Kapitel: Gemeinschaftsaufsicht: Normativer Befund
- Grundsätze der Gemeinschaftsaufsicht
- Das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV als Hauptinstrument der Gemeinschaftsaufsicht
- 3. Kapitel: Rechtsprechung der Mitgliedstaaten: Grundlagen
- Rechtsprechende Gewalt im Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsprechungsbegriff des Vertragsverletzungsverfahrens
- 4. Kapitel: Ansichten in Literatur und Praxis über die Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Rechtsprechungsakte nationaler Gerichte: Rechtsauffassungen
- Politische Überlegungen
- 5. Kapitel: Aufsicht föderativer Einrichtungen über die Rechtsprechung der Gliedstaaten: Aufsicht im Völkerrecht
- Aufsicht in der föderativen Republik am Beispiel Deutschlands
- Recht zur Aufsicht aus europäischer Sicht
- 6. Kapitel: Änderungs- und Verbesserungsvorschläge: Grundlagen
- Verbesserungsvorschläge
- 7. Kapitel: Zusammenfassung
- Literatur- und Sachwortverzeichnis
Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.

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