Investorenvereinbarungen zur Sicherung von Arbeitnehmerinteressen.

Ein Beitrag zur Lehre vom Koalitionsvertrag.
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Christian F. Bock studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität zu Göttingen und an der University of Turku in Finnland. Nach dem Studium ehrte ihn die niedersächsische Justizministerin als einen der zehn jahrgangsbesten Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung 2014. Anschließend war er am Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht von Prof. Dr. Rüdiger Krause in Göttingen tätig und unterstützte zugleich das Universitätsklinikum Göttingen in Personalangelegenheiten. 2016 trat er das Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht an und absolvierte Stationen in Hamburg, Speyer und Tokio.
Gewerkschaften haben den eingeschränkten gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmer beim Share Deal zuletzt durch Abreden mit einem hinter der Gesellschaft stehenden Investor kompensiert. Dabei programmieren sie unternehmerisches Verhalten und Organisationsentscheidungen mittels vertraglicher Einflussnahme auf Mehrheitsaktionäre vor. Zentrale Aspekte der Untersuchung bilden die Einordnung ins Kollektivvertragssystem sowie die zulässigen Regelungsgegenstände solcher Vereinbarungen.
1. Teil: Einführung und Grundlagen

Einführung - Motive für den Abschluss einer Investorenvereinbarung - Regelungsgegenstände einer Investorenvereinbarung

2. Teil: Investorenvereinbarung zwischen Investor und Gewerkschaft

Exklusive gewerkschaftliche oder konkurrierende betriebliche Abschlusszuständigkeit - Kollektivvertragliches Instrumentarium: Tarif-, Koalitions- und Schuldvertrag - Einordnung von Investorenvereinbarungen ins Kollektivvertragssystem - Zulässige Regelungsgegenstände einer Investorenvereinbarung - Kampfmitteleinsatz für den Abschluss einer Investorenvereinbarung

3. Teil: Investorenvereinbarung zwischen Investor und Zielgesellschaft

Rechtliche Grenzen einer Sicherung von Standorten und Arbeitsbedingungen - Gestaltungsmittel zur Absicherung von Arbeitnehmerschutzklauseln

4. Teil: Schluss

Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

Anhang

Appendix I: Vereinbarung zwischen ACS und der IG BAU - Appendix II: Vereinbarung zwischen Schaeffler und der IG Metall - Appendix III: Business Combination Agreement zwischen Demag Cranes und Terex

Literaturverzeichnis und Sachwortregister
Die Konsequenzen eines Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in
613a BGB ausschließlich für den sog. Asset Deal geregelt. Dass dieser Schutzmechanismus beim Share Deal nicht gilt, kompensieren Gewerkschaften durch neue Vereinbarungen mit Investoren. Die Untersuchung beurteilt die Zulässigkeit und die Grenzen solcher Investorenvereinbarungen einer Gewerkschaft mit einem hinter dem Rechtsträger stehenden Kapitaleigner anhand der bekannt gewordenen Vereinbarungen zwischen ACS und der Industriegewerkschaft BAU sowie Schaeffler und der Industriegewerkschaft Metall. Insbesondere befasst sich die Arbeit mit der Handlungsgrundlage, der Einordnung ins Kollektivvertragssystem, den zulässigen Regelungsgegenständen und der Zulässigkeit eines Kampfmitteleinsatzes für den Abschluss einer Investorenvereinbarung. Dabei wird ein eingeschränkter vertraglicher Zugriff auf unternehmerische und organisatorische Entscheidungen der Kapitaleigner deutlich.

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