Die Diktatur.

Neunte, korrigierte Auflage.
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ISBN-13:
9783428189526
Veröffentl:
2023
Erscheinungsdatum:
01.05.2023
Seiten:
261
Autor:
Carl Schmitt
Gewicht:
442 g
Format:
231x156x17 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933-1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.
I. Die kommissarische Diktatur und die Staatslehre

a) Die staatstechnische und die rechtsstaatliche Theorie
b) Die Definition der kommissarischen Diktatur bei Bodin

II. Die Praxis der fürstlichen Kommissare bis zum 18. Jahrhundert

Exkurs über Wallenstein als Diktator

III. Der Übergang zur souveränen Diktatur in der Staatslehre des 18. Jahrhunderts

IV. Der Begriff der souveränen Diktatur

V. Die Praxis der Volkskommissare während der französischen Revolution

Die Diktatur in der bestehenden rechtsstaatlichen Ordnung (Der Belagerungszustand)

Namen- und Sachregister

Korrekturen von Carl Schmitt, notiert in seinem Handexemplar

Anhang
»Zu erwähnen, daß nicht nur Bücher, sondern auch Redensarten ihr Schicksal haben, wäre eine Banalität, wenn man damit nur die im Laufe der Zeit sich abspielenden Veränderungen meinte, um durch eine nachträgliche Prognose oder ein geschichtsphilosophisches Horoskop zu zeigen, 'wie es kam, daß es kam'. Das ist aber nicht das Interesse dieser Arbeit, die sich vielmehr um systematische Zusammenhänge bemüht und deren Aufgabe gerade darum so schwierig ist, weil ein zentraler Begriff der Staats- und Verfassungslehre untersucht werden soll, der, wenn er überhaupt beachtet wurde, höchstens beiläufig an den Grenzen verschiedener Gebiete [...] undeutlich erschien, im übrigen aber ein politisches Schlagwort blieb, so konfus, daß seine ungeheure Beliebtheit ebenso erklärlich ist wie die Abneigung der Rechtsgelehrten, sich darauf einzulassen.«

Aus den Vorbemerkungen zur 1. Auflage (1921) von Carl Schmitt

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