Organentnahme und Rechtfertigung durch Notstand?

Zugleich eine Untersuchung zum Konkurrenzverhältnis von speziellen Rechtfertigungsgründen und rechtfertigendem Notstand gem. § 34 StGB
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Die Autorin: Stefanie Diettrich, geb. Heuer, wurde 1970 in Hameln geboren. Sie studierte in Göttingen Rechtswissenschaften und legte 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen ab. Schon während des Studiums und in den Jahren danach arbeitete sie am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Allgemeine Rechtstheorie. Von 1998 bis 2000 absolvierte sie das Referendariat in Göttingen und Tel Aviv und legte 2000 ihr zweites juristisches Staatsexamen ab. Nachdem sie zunächst als Rechtsanwältin tätig war, ist sie seit Mai 2002 Staatsanwältin in Hamburg.
Aus dem Inhalt: Voraussetzungen der postmortalen Organentnahme und der Lebendspende - Strafvorschriften des Transplantationsgesetzes - Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gem.34 StGB - Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen.
Seit nunmehr fünf Jahren gibt es in Deutschland ein Transplantationsgesetz, welches die Voraussetzungen für die Entnahme und Vergabe von Organen regelt. Die Diskussion um den Hirntod, die das Gesetzgebungsverfahren maßgeblich bestimmt hat, wird umfassend dargestellt. Die weiteren Vorgaben des Transplantationsgesetzes werden im Einzelnen erörtert, insbesondere die Strafvorschriften in

17 ff. TPG. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Klärung der Frage, ob eine dringend notwendige, für einen in Lebensgefahr befindlichen Patienten erforderliche Organtransplantation auch ohne Zustimmung des Spenders oder seiner Angehörigen nach
34 StGB gerechtfertigt sein kann. Das Transplantationsgesetz wird grundsätzlich als eine abschließende umfassende Regelung verstanden, die einer umfassenden Abwägung im Gesetzgebungsverfahren gefolgt ist und die Wertungen vorgibt, die in der Abwägung der widerstreitenden Interessen oder in der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des
34 StGB Berücksichtigung finden müssen.

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