Rechtsfragen des Atomausstiegs

Zugleich eine Betrachtung des Bestands- und Vertrauensschutzes im Atomrecht. Dissertationsschrift
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Der Autor: Dirk Hellfahrt aus Eisenach studierte Rechtswissenschaft an der Universität Jena. Nach dem Studium arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie in Jena. Sein Rechtsreferendariat absolvierte er in Frankfurt am Main.
Aus dem Inhalt : Grundtendenzen des Atomrechts - Begriff, Problematik und Grundlagen des Bestandsschutzes im Atomrecht - Die Bestandskraft der Anlagengenehmigung - Widerruf, nachträgliche Auflage und Bestandsschutz - Die gestützten Eigentumspositionen - Widerruf, Rücknahme, nachträgliche Auflagen und Art. 14 GG - Der Regelungsgehalt der

17 und 18 AtG - Anordnung nachträglicher Auflagen gemäß
17 Abs. 1 S. 3 AtG - Rücknahme der Genehmigung nach
17 Abs. 2 AtG - Widerruf atomrechtlicher Genehmigungen - Die Entschädigungsregel des
18 AtG - Atomausstieg durch Gesetzesvollzug oder öffentlich-rechtlichen Vertrag - Der Atomkonsens als informelle Absprache - Der Atomausstieg durch Gesetz - Vertrauensschutz als Grenze des
7 Abs. 1 S. 2 AtG - Weitere Regelungen des Atomausstiegsgesetzes - Der Atomausstieg und das Europarecht - Das Wiederaufarbeitungsverbot und das Völkerrecht.
Die Arbeit beleuchtet die Problematik eines Atomausstiegs unter verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Blickwinkeln. Maßstab der Betrachtung wird dabei das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22.04.2002 sein. Darüber hinaus werden auch alternative Ausstiegsansätze, etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder ausstiegsorientierten Gesetzesvollzug, analysiert. Des weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit Fragestellungen des Bestands- und Vertrauensschutzes im Atomrecht. Hierbei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben aufgezeigt, die im Hinblick auf die Regelungen über nachträgliche Anordnungen, Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen im Atomrecht zu beachten sind.

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