Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks

Zur Frage einer Innungspflichtmitgliedschaft und eines Kammerbeitrags-Bonussystems für Innungsmitglieder
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Die Autoren: Steffen Detterbeck wurde an der Universität Passau promoviert und habilitiert. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht an der Philipps-Universität Marburg.
Martin Will wurde an der Universität Mannheim promoviert. Masterstudium an der University of Cambridge. Derzeit Wissenschaftlicher Assistent und Habilitand an der Philipps-Universität Marburg.
Aus dem Inhalt: Der rechtliche Standort der Handwerkskammern und Handwerksinnungen - Zur Teilidentität der Aufgaben von Handwerkskammern und Handwerksinnungen - Erfüllung öffentlicher Aufgaben und staatliche Funktions- und Finanzgewährleistungspflicht gegenüber den Handwerksinnungen - Die Rechtsproblematik einer gesetzlichen Innungspflichtmitgliedschaft (Grundrechte, EMRK, EG-Vertrag) - Die Rechtspflicht zur Einführung eines Kammerbeitrags-Bonussystems für Innungsbetriebe.
Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt öffentlich-rechtlich institutionalisiert. Während die Handwerkskammern die Interessen des Gesamthandwerks vertreten, werden die Interessen der Einzelhandwerke von den Handwerksinnungen wahrgenommen. Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und finanzieren sich zum großen Teil aus Mitgliedsbeiträgen. Während aber in den Handwerkskammern nach
90 Abs. 2 HwO eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht, ist die Gründung von Handwerksinnungen und der Beitritt zu ihnen gem.
52 Abs. 1 S. 1 HwO frei. Die erfolgreiche Arbeit der Handwerksinnungen wird gegenwärtig von einer Tendenz bedroht, auf die Mitgliedschaft in den Innungen zu verzichten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in den Innungen im Lichte des Grundgesetzes, der EMRK sowie des EG-Vertrags zulässig wäre. Zum anderen wird untersucht, ob die Handwerkskammern verpflichtet sind, ein Kammerbeitrags-Bonussystem einzuführen, aufgrund dessen der Kammerbeitrag von Innungsmitgliedern zu reduzieren ist.

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