Die extraterritoriale Anwendbarkeit der EG-Fusionskontrollverordnung

Dissertationsschrift
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Die Autorin: Ingrid Meyer, Jahrgang 1965, studierte Musikwissenschaft, Soziologie, Germanistik und Rechtswissenschaft in Köln, Paris und Kiel. Nach der Ersten juristischen Staatsprüfung 1993 war sie als Lehrbeauftragte für Staats- und Privatrecht an einer Verwaltungsfachhochschule tätig. Ihre Referendarzeit verbrachte sie in Schleswig-Holstein. Seit 1998 ist sie Referentin bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn.
Aus dem Inhalt : Europäische Fusionskontrolle (FKVO) - Extraterritoriale Anwendbarkeit - Umsatzschwellenwerte - Anmeldepflicht - Vollzugsverbot - Geldbuße - Wirtschaftliche Souveränität - Interventionsverbot - Grundsatz der völkerrechtlich sinnvollen Anknüpfung - Völkerrechtliches Auswirkungsprinzip.
Aus dem Feld der viel diskutierten Thematik extraterritorialer Rechtsanwendung behandelt diese Arbeit die Regelungswirkung der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) in Bezug auf Zusammenschlüsse in Drittstaaten. Hierbei beschäftigt sich die Verfasserin speziell mit denjenigen Regelungen, nach denen Zusammenschlüsse der Anmeldepflicht und einem vorläufigen Vollzugsverbot unterliegen. Diese bußgeldbewehrten verfahrensrechtlichen Pflichten sind an das Überschreiten bestimmter Umsatzschwellenwerte geknüpft, ohne dass schon materiell festgestellt sein muss, ob sich das Zusammenschlussvorhaben wesentlich auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt auswirken wird. Dies ist problematisch, setzt doch eine völkerrechtlich sinnvolle Anknüpfung im Sinne des Auswirkungsprinzips nach herkömmlichem Verständnis zu erwartende beträchtliche Auswirkungen voraus. Die Arbeit zeigt indessen auf, dass an die Anknüpfung der genannten Verfahrenspflichten geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Anknüpfung der Untersagung selbst. Sie kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Regelungen der FKVO mit dem Völkerrecht vereinbar sind. Die einschlägige neuere Staatenpraxis belegt die Herausbildung eines erweiterten Verständnisses des Auswirkungsprinzips. Die Verfasserin weist allerdings auch auf die rechtlichen Grenzen rein formaler Anknüpfungen hin.

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