Die binnenmarktbezogene Rechtsangleichungskompetenz des Art. 95 EG

Reichweite und Grenzen der Harmonisierungskompetenz sowie ihre Stellung in der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzverfassung
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Die Autorin: Marnie Silny, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln; Certificate of International & European Law an der Universität von Amsterdam; Rechtsreferendarin am OLG Köln, Station bei der Deutschen Botschaft Brüssel; Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität zu Köln; seit 2007 Rechtsanwältin in Düsseldorf.
Aus dem Inhalt : Die Rechtsangleichung im Gesamtgefüge der Europäischen Integration - Tatbestandliche Voraussetzungen und Anwendbarkeit des Art. 95 EG - Grenzen der Rechtsangleichung durch Art. 5 EG sowie aufgrund der Grundfreiheiten und Grundrechte - Art. 95 EG als Rechtsgrundlage der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Das Institut der Rechtsangleichung ist stets Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung gewesen und hat den Prozess der Integration elementar getragen. Dieser wurde von dem Konflikt zwischen mitgliedstaatlichen und gemeinschaftlichen Kompetenzen begleitet. Der Wortlaut der zentralen Rechtsangleichungskompetenz des Art. 95 EG ermächtigt den Gemeinschaftsgesetzgeber zu einem Tätigwerden, sobald der geplante Rechtsakt Binnenmarktbezug aufweist. Nach allgemeiner Ansicht ist Art. 95 EG daher zu unscharf formuliert. Aus sich heraus vermag er die Gemeinschaftskompetenz nicht zu begrenzen. Der EuGH hat der aus Art. 95 EG resultierenden Kompetenz in jüngster Zeit erste Grenzen gesetzt. Diese Studie knüpft hieran an und zeigt weitere normative Grenzen auf.

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