«Revocatio in servitutem»

Die rechtliche Beständigkeit der Freilassung vor dem Hintergrund der «actio ingrati»
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Denise Roth studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und Mailand. Neben dem juristischen Vorbereitungsdienst arbeitete sie an der Goethe-Universität und für das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte.

Sie promovierte neben ihrer Tätigkeit als Beamtin in der rheinland-pfälzischen Landesverwaltung und einem Bundesministerium. Zudem ist sie ehrenamtliche Prüferin für die juristischen Staatsexamina in Rheinland-Pfalz.

Die actio ingrati als Folge der revocatio in servitutem ist unter Konstantin dem Großen erstmals überliefert - der Rechtszustand davor ist unklar. Eine Versklavung von Freigelassenen aus dem Patronatsverhältnis hieraus ist nicht möglich gewesen.

Freilassung in der römischen Antike - Hoffnung und Wunsch auf Freilassung - Nach der Freilassung gleich vor der Freilassung? - Rechtliche Beständigkeit von Freilassungen - Revocatio in servitutem als Folge der actio ingrati? - Bedingte Freilassung - Tatbestand der actio ingrati - Vergleich zur actio iniuriarum - Prozessuale Ausgestaltung

Die Freilassung bedeutete eine Metamorphose: eine Art "zweite Geburt". Sie bedeutete aber auch ein soziales Stigma, das der Freigelassene zeitlebens mit sich trug - sowie rechtliche Einschränkungen. Besonders Augustus griff stark in die Rechte der Freigelassenen ein.

Generell stellte die manumissio eine große Wohltat dar. Das Patronatsverhältnis verband die Parteien lebenslang - oft sogar die Erben des Freigelassenen. Daraus resultiert die Frage, ob dieses Gewaltverhältnis soweit reichte, dass ingrati liberti wiederversklavt werden konnten. Unter Konstantin ist die revocatio in servitutem als Rechtsfolge der actio ingrati im 4. Jahrhundert in C.6.7.2 pr. überliefert - der Rechtszustand davor ist unklar. Kann von einer Freiheit unter dem Damoklesschwert gesprochen werden?

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