Storkebaum-Kraft Warenzeichengesetz

Kommentar
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1: Begriff, Funktionen und Arten des Warenzeichens; Inhaber des Warenzeichens und Geschäftsbetrieb.- Anhang 1: Prägung von Warenzeichen.- Anhang 2: Die Lizenz an Warenzeichen und Ausstattung.2: Erfordernisse der Anmeldung.- Anhang: Amthche und internationale Warenklasseneinteilung.3: Die Zeichenrolle.4: Ausgeschlossene Zeichen, absolute Eintragungshindernisse.5: Bekanntmachung der Anmeldung und Widerspruch.6: Entscheidung des Patentamtes über den Widerspruch; Eintragungsbewilligungsklage.6a; Beschleunigte Eintragung.7: Eintragungskosten.8: Übergang des Warenzeichens.9: Dauer des Warenzeichenschutzes, Schutzverlängerung.- Vorbemerkung zu10 und 11; allgemeine Bemerkungen zur Löschung von Warenzeichen.10: Zeichenlöschung nach patentamtlichem Verfahren auf Antrag des Zeicheninhabers oder von Amts wegen.11: Gerichtliche Löschungsklage eines Dritten.12: Verfahren vor dem Patentamt; Verfahrensvorschriften.13: Beschwerde gegen Entscheidungen des Patentamtes; Rechtsbeschwerde.14: Obergutachten des Patentamtes.15: Wirkung der Zeicheneintragung.16: Beschränkung des Warenzeichenrechtes.17: Verbandszeichenträger.18: Anmeldung von Verbandszeichen.19: Rolle für Verbandszeichen.20: Übertragung von Verbandszeichen.21: Besondere Löschungsklage bei Verbandszeichen.22: Schadensersatz bei Verletzung von Verbandszeichen.23: Ausländische Verbandszeichen.- Anhang zu17-23: Gütezeichen - Normzeichen - Verbandszeichen.24: Mißbrauch von Namen, Firma oder Warenzeichen.- Anhang: Verwirkung im Warenzeichenrecht.25: Mißbrauch einer Ausstattung.- Vorbemerkung zu26 und 27.26: Falsche Angaben auf Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung.27: Unbefugte Benutzung von Hoheitszeichen u.a. zur Kennzeichnung von Waren.28: Beschlagnahme und Einziehung ausländischer Waren.- Anhang: Erweiterung der Möglichkeit zur Beschlagnahme und Einziehung ausländischer Waren.29: Buße.30: Beseitigung, Vernichtung, Urteilsbekanntmachung.31: Verwechslungsgefahr.- Anhang: Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen.31a: Herabsetzung des Streitwertes.32: Gerichte für Warenzeichenstreitsachen.33: Gerichtsstand.34: Retorsionsrecht bei Diskriminierung deutscher Waren im Ausland.35: Warenzeichenschutz für Ausländer.36: Ausführungsverordnungen.- 1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. 3. 1883, zuletzt revidiert am 31. 10. 1958 in Lissabon (BGBl 1961 II, S. 273, 274).- 2. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken vom 14. 4. 1891, zuletzt revidiert am 15. 6. 1957 in Nizza (BGBl 1962 II, S. 125, 126).- 3. Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. 11. 1922/17. 7. 1953 (BGBl 1953 I, S. 656).- 4. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. 6. 1957 (Blatt 1964, 310).- 5. Merkblatt über die internationale Registrierung deutscher Warenzeichen und die amtliche Bekanntgabe der internationalen Marken, Ausgabe Mai 1963 (Blatt 1963, 189).- 6. Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 9. 5. 1961 (BGBl I, S. 585).- 7. Anmeldebestimmungen für Warenzeichen vom 16. 10. 1954 (B. Anz. 1954 Nr. 217).- 8. Verordnung über den Warenzeichenschutz für Kabelkennfäden vom 29. 11. 1939 (RGBl II, S. 1005).- 8 a. Bestimmungen über die Anmeldimg von Kennfäden vom 5.2.1940 (Blatt 1940, 32).- 8b. Bestimmung über die Anmeldung von Kennfäden vom 22.4.1942 (Blatt 1942, 68).- 9. Bestimmungen über die Form des Widerspruchs im Warenzeicheneintragungsverfahren vom 3. 6. 1954 (B. Anz. 1954, Nr. 113).- 10. Merkblatt für Warenzeichenanmelder, Ausgabe Oktober 1954 (Blatt 1954, 398).- 11. Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellung vom 18. 3. 1904 (RGBl S. 141).- 11a. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. 3. 1904 (WiGBl 1949, 13 - Blatt 1949, 94).- 12. Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 22. 2. 1955/9. 5. 1961 (BGBl 19611, S. 274).- 13. Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 9. 5. 1961 (BGBl I, S. 589).- 14. Verordnung über die Zahlung der Gebührendes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts vom 9. 5. 1961 (BGBl I, S. 588).- 15.26-46k des Patentgesetzes i. d. F. vom 9.5.1961 (BGBII, S. 550).- Kennwortverzeichnis der zitierten Entscheidungen.
Der Kommentar will vor allem dem Praktiker eine gestraffte, gleich wohl moglichst umfassende Darstellung des Varenzeichenrechts geben. 1m V ordergrund der Darstellung steh t die Viederga be der gerich tlichen und patentamtlichen Spruchpraxis. Vollstandigkeit wurde dabei aller dings nicht angestrebt. So wurden aus sachlich iibereinstimmenden Ent scheidungcn zu einer Frage jeweils nur einige der neuesten ausgewahlt. Altere Entscheidungen a us der Zei t vor 1945 ,vurden grundsa tzlich, d. h. so weit nicht unentbehrlich, nicht angefUhrt. Ebenso muf.lte auf eine lucken lose Information u ber a bweichondeLiteraturmeinungen verzichtet werclen. Der Ziclsetzung, eine Anleitung fUr die Praxis zu goben, dienen einmal die Hinweise zur zweckmaf.ligen Vahl eines Varenzeichens. Eill besseres Verstandnis der gesetzlichen Regelung soIl dadurch ermoglicht werden, daf.l iiberall versucht wurde, deren wirtschaftlicho Bedeutung und Auswirkungen aufzuzeigen. Zugieich wurde auf clie Darstellung der dem Gesetz zugrunde liegenden Vertungsgesichtspunkte Gewicht gclegt, ohno deren Kenntnis die Losung rechtlicher Fragen undenkbar ist. Es ware ein verhangnisvoller Irrtum anzunehmen, Losungen - jedenfalls im Bereich generalklauselartiger Bestimmungen wie der des
3- aIle in oder doch primar aus der Fallvergleichung gewinnen zu konnen. Dbersichtcn in Leitsatzform sind daher von Rohr 7.weifelhaftem Vert. Sie sind in den Kommentar nur mit Zuriickhaltung aufgenommcn worden. Hingegen wurde dort, wo es angezeigt erschien, eine Klarung zweifelhafter dogmatischer Fragen angestrebt. Das envies sich besonders dort als notwendig, wo, ,Yie etwa bei der sog. Abstanclslehrc, eine un zutreffende dogmatischo Ausgangsposition zu Fehibeurtcilungen fiihrt.

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