Beschreibung:
Wahrend des Kulturkampfes wurde innerhalb der preuischen Regierung und Verwaltung uber die politische Angebrachtheit, das wunschenswerte Ausma und die aueren Modalitaten einer staatlichen Repression des Wallfahrts- und Prozessionswesens intensiv diskutiert. Das Diskussionsergebnis bestand in der Ministerialverfugung vom 26. August 1874, welche das Wallfahrts- und Prozessionswesen auf der Grundlage des preuischen Vereinsgesetzes von 1850 auerst restriktiv reglementierte, wahrend das preuische Staatsministerium in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1875 den von Kultusminister Falk und Innenminister zu Eulenburg beantragten Beschluss, im Bundesrat ein reichsweites Wallfahrts- und Prozessionsverbotsgesetz einzubringen, mehrheitlich ablehnte, weil die fragliche Materie im Rahmen eines speziell gegen das katholische Vereinswesen gerichteten Ausnahmegesetzes geregelt werden sollte. Ein solches antikatholisches Ausnahmegesetz kam jedoch nie zustande, so dass im Ganzen der Kulturkampf schwerpunktmaig eine Kirchenverfolgung im Sinne einer Institutionenverfolgung blieb, die das Glaubensleben der Laien zumindest gesetzgeberisch unangetastet lie.
Wahrend des Kulturkampfes wurde innerhalb der preuischen Regierung und Verwaltung uber die politische Angebrachtheit, das wunschenswerte Ausma und die aueren Modalitaten einer staatlichen Repression des Wallfahrts- und Prozessionswesens intensiv diskutiert. Das Diskussionsergebnis bestand in der Ministerialverfugung vom 26. August 1874, welche das Wallfahrts- und Prozessionswesen auf der Grundlage des preuischen Vereinsgesetzes von 1850 auerst restriktiv reglementierte, wahrend das preuische Staatsministerium in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1875 den von Kultusminister Falk und Innenminister zu Eulenburg beantragten Beschluss, im Bundesrat ein reichsweites Wallfahrts- und Prozessionsverbotsgesetz einzubringen, mehrheitlich ablehnte, weil die fragliche Materie im Rahmen eines speziell gegen das katholische Vereinswesen gerichteten Ausnahmegesetzes geregelt werden sollte. Ein solches antikatholisches Ausnahmegesetz kam jedoch nie zustande, so dass im Ganzen der Kulturkampf schwerpunktmaig eine Kirchenverfolgung im Sinne einer Institutionenverfolgung blieb, die das Glaubensleben der Laien zumindest gesetzgeberisch unangetastet lie.