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Katholische Aufklaerung, Volksfroemmigkeit und "Religionspolicey"

Das rheinische Wallfahrtswesen von 1814 bis 1826 und die Entstehungsgeschichte des Wallfahrtsverbots von 1826, 2. Auflage
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ISBN-13:
9783653040180
Veröffentl:
2013
Einband:
PDF
Seiten:
708
Autor:
Speth Volker Speth
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
PDF
Kopierschutz:
Adobe DRM [Hard-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Das Wallfahren war seit der Aufklarung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfrommigkeitsform, die sich jedoch weiterhin groer Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts die Kolner Kurfursten und zeitweilig auch die nachfolgende franzosische Verwaltung mehrtagige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preuen uberantwortete, die preuischen Behorden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnurenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von Zucht und Ordnung und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszuge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevolkerung nicht erfullte, verbot 1826 der neue Kolner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklarung, mehrtagige oder die Bistumsgrenzen uberschreitende Wallfahrtszuge. In verwaltungsinternen Verfugungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Koln.
Das Wallfahren war seit der Aufklarung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfrommigkeitsform, die sich jedoch weiterhin groer Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts die Kolner Kurfursten und zeitweilig auch die nachfolgende franzosische Verwaltung mehrtagige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preuen uberantwortete, die preuischen Behorden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnurenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von Zucht und Ordnung und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszuge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevolkerung nicht erfullte, verbot 1826 der neue Kolner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklarung, mehrtagige oder die Bistumsgrenzen uberschreitende Wallfahrtszuge. In verwaltungsinternen Verfugungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Koln.

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