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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

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ISBN-13:
9783662284117
Veröffentl:
2013
Einband:
PDF
Seiten:
508
Autor:
Karl Larenz
Serie:
Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft
eBook Typ:
PDF
eBook Format:
PDF
Kopierschutz:
Adobe DRM [Hard-DRM]
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Was ist die Rechtswissenschaft? Ist sie eine "Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tätig­ keit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft, hic et nunc, als "Rechtens" angesehen wird, oder vielleicht eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechts­ fälle nach bestimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Kon­ ventionalregeln zu kennzeichnen wären, in gleichmäßiger Weise zu ent­ scheiden? Ist sie vielleicht dieses alles zugleich? Alle nur denkbaren Antworten sind auf diese Frage gegeben worden. Zumal im 19. Jahr­ hundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, häufig versucht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wis­ senschaft zu "erheben", daß man eine der naturwissenschaftlichen ähn­ liche Methode für sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, in der Abwehr des Totalitätsanspruchs der Naturwissenschaft, speziell einer rein naturwissenschaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbständigkeit der "Geisteswissenschaften" (oder "Kulturwissen­ schaften") und ihrer Methoden zu begründen versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einflußreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, ließ sich dies besonders angelegen sein. Im Fortgang dieser Bewegung, aber auch im Bereiche "phäno­ menologischer" und "ontologischer" Forschungen rückten die Struk­ turen des "personalen" und des "objektiven" Geistes immer stärker in das Blickfeld der Wissenschaft.
Was ist die Rechtswissenschaft? Ist sie eine "Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tätig­ keit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft, hic et nunc, als "Rechtens" angesehen wird, oder vielleicht eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechts­ fälle nach bestimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Kon­ ventionalregeln zu kennzeichnen wären, in gleichmäßiger Weise zu ent­ scheiden? Ist sie vielleicht dieses alles zugleich? Alle nur denkbaren Antworten sind auf diese Frage gegeben worden. Zumal im 19. Jahr­ hundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, häufig versucht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wis­ senschaft zu "erheben", daß man eine der naturwissenschaftlichen ähn­ liche Methode für sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, in der Abwehr des Totalitätsanspruchs der Naturwissenschaft, speziell einer rein naturwissenschaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbständigkeit der "Geisteswissenschaften" (oder "Kulturwissen­ schaften") und ihrer Methoden zu begründen versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einflußreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, ließ sich dies besonders angelegen sein. Im Fortgang dieser Bewegung, aber auch im Bereiche "phäno­ menologischer" und "ontologischer" Forschungen rückten die Struk­ turen des "personalen" und des "objektiven" Geistes immer stärker in das Blickfeld der Wissenschaft.

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