Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Kommentar

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Autoren und Herausgeber sind als Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. Beamte in Landesverwaltung, Landtag und Ministerien mit Fragen der Landesverfassung bestens vertraut.Prof. Dr. Andreas Heusch ist Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Düsseldorf, Honorarprofessor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-WestfalenLeitender Ministerialrat im Ministerium des Innern Prof. Dr. Klaus Schönenbroicher ist Honorarprofessor an der Ruhr-Universität Bochum.Unter Mitarbeit von Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M, Richter am BVerwG Dr. Carsten Günther, Leitender Ministerialrat Dr. Manuel Kamp, Ministerialrat Dr. Matthias Roßbach LL.M (Yale), Leitender Regierungsdirektor Dr. Markus Söbbeke, Dr. Martin Stuttmann und Ministerialdirigent Dr. Hans-Josef Thesling.
Im Rahmen der Erläuterungen zur Staatlichkeit Nordrhein-Westfalens wird die Stellung des wichtigsten deutschen Landes im Koordinatensystem grundgesetzlicher Vorgaben zur Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit festgehalten. Die Verfassung weist jedem Organ bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu. Bei dieser Zuordnung ist der Aspekt der Gewaltenteilung und -balancierung, und damit auch der gegenseitigen Kontrolle von überragender Bedeutung. Die Verfassung darf daher auch nie allein aus der Perspektive nur einer Gewalt betrachtet werden. Diesen Aspekt haben die Herausgeber auch bei der Auswahl der mitwirkenden Autoren beherzigt.Die Kommentierung der Schulartikel zeichnet die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und den Handlungsspielraum des einfachen Gesetzgebers nach. Der aktuelle Stand des Staatskirchenrechts in Nordrhein-Westfalen wird dargestellt. Die Verfassungsartikel zu Landtag, Landesregierung und Landeshaushalt werden umfassend und praxisnah erläutert, die Verfahrensarten vor dem Verfassungsgerichtshof und seine Stellung im Staatsgefüge im Einzelnen behandelt. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie wird im Detail aufgefächert, wobei auch die neuere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Konnexitätsprinzip schon eingearbeitet werden konnte.

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