Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz

Kommentar für die Praxis
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ISBN-13:
9783792202654
Veröffentl:
2021
Erscheinungsdatum:
13.04.2021
Seiten:
226
Autor:
Torsten Heuser
Gewicht:
301 g
Format:
211x152x17 mm
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:

Torsten Heuser, Dipl.-Verwaltungswirt (FH), ist stellvertretender Vorsitzender des Bundesausschusses für das Verwaltungszwangsverfahren des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V. und Kassenverwalter der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.
Dieser Kommentar bietet eine praxisgerechte Hilfestellung für die Anwendung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Torsten Heuser geht dabei ausführlich auf die Besonderheiten des rheinland-pfälzischen Rechts ein.
Jährlich steigt die Anzahl der Vollstreckungen in Deutschland. Auch öffentliche Gläubiger befinden sich immer häufiger in der Situation, ausstehende Zahlungen gerichtlich einfordern zu müssen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung haben die kommunalen Vollstreckungsbehörden sowohl die Interessen des Gläubigers zu vertreten als auch die Belange des Schuldners durch Berücksichtigung von Schutzvorschriften zu wahren. In diesem Konfliktfeld wird es immer schwieriger, Forderungen durchzusetzen.Das Verwaltungsvollstreckungsrecht regelt, wie diese Forderungen durchgesetzt und Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erzwungen werden können. Trotz seiner immensen Relevanz in der Verwaltungspraxis wird das Verwaltungsvollstreckungsrecht in der Ausbildung meist nur oberflächlich behandelt.Der Praxiskommentar von Torsten Heuser liefert einen unverzichtbaren Wegweiser durch das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz - für die Praktiker in den Behörden ist er ein kompaktes Nachschlagwerk, für die Studenten und Auszubildende der Verwaltungs(hoch)schulen ein fundierter Einstieg in die Thematik.Die 5. Auflage des Kommentars berücksichtigt insbesondere die mit dem Gesetz vom 3. Juni 2020 erfolgten Änderungen des LVwVG, die u. a. Neuregelungen zu Niederschriften über Vollstreckungshandlungen, zu den Möglichkeiten zur Bestimmung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde oder eines gemeinsamen Vollstreckungsbeamten und zur Drittschuldnererklärung enthalten.Der Anhang wurde aktualisiert und erweitert.

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