Der Massengentest und 81h StPO

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454 g
Format:
210x148x32 mm
Beschreibung:

Çefli Ademi hat an der Universität Bielefeld Jura studiert und wurde an der Bucerius Law School in Hamburg promoviert. Derzeit ist er Justiziar sowie stellvertretender Rechtsamtsleiter der Stadt Gütersloh und Lehrbeauftragter der Universität Münster zur 'Einführung in die islamische Jurisprudenz' mit Blick auf Europa.
EINLEITUNG
1.TEIL: BEGRIFFLICHE GRUNDLAGEN DES MASSENGENTESTS, SEINE PRAKTISCHE ANWENDUNG UND IHN BETREFFENDE GERICHTSENTSCHEIDUNGEN
A. BEGRIFFLICHE GRUNDLAGEN
B. PRAKTISCHER ABLAUF EINES MASSENGENTESTS
C. RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT ZUM MASSENGENTEST
2.TEIL: VERFASSUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN MASSENGENTEST
1. ABSCHNITT: GRUNDRECHTSRELEVANZ DES MASSENGENTESTS
A. DIE MENSCHENWÜRDEGARANTIE
B. ALLGEMEINES PERSÖNLICHKEITSRECHT - INFORMATIONELLES SELBSTBESTIMMUNGSRECHT
2. ABSCHNITT: DER WEG ÜBER DIE EINWILLIGUNG DER BETROFFENEN
A. DER BEGRIFF DER "EINWILLIGUNG"
B. ZULÄSSIGKEIT DER EINWILLIGUNG
C. DIE FREIWILLIGKEIT BZW. DIE ERMITTLUNG EINES FREIWILLIGKEITSTAUGLICHEN BEREICHS IM RAHMEN DES MASSENGENTESTS
D. DIE PRAXIS AM RANDE DER ILLEGALITÄT
E. JUSTIZIABILITÄT DURCH RICHTERVORBEHALT
3. ABSCHNITT: ZUSAMMENFASSUNG DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORGABEN
3.TEIL: STRAFVERFAHRENSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE GESETZLICHE REGELUNG DES MASSENGENTESTS
A. GRUNDSTRUKTUR DER STRAFPROZESSREGELUNGEN
B. ZULÄSSIGKEIT STRAFPROZESSUNTYPISCHER REGELUNGSELEMENTE
4.TEIL: DERMASSENGENTESTIM BLICK DES GESETZGEBERS -GENESEDES
81H STPO
A. DER DNA-MASSENTEST FRÜH ANGEWANDT, SPÄT GEREGELT
B. DIE GESETZESÄNDERUNGEN IM BEREICH DES DNA-RECHTS
C. FORTSETZUNG DER "ENDLOSEN GESCHICHTE" UM DIE DNA-ANALYSE?
5.TEIL: ZWECK, EIGENART, LEGITIMATION UND REGELUNGSGEHALT DES
81H STPO
A. ZWECK DER NOVELLIERUNG
B. EIGENARTIGKEIT DES
81H STPO IM RAHMEN DER STRAFPROZESSORDNUNG
C. LEGITIMATIONSSTRÄNGE
D. REGELUNGSGEHALT DES
81H STPO
6.TEIL: RESÜMEE UND RECHTSPOLITISCHER AUSBLICK
A. RESÜMEE
B. RECHTSPOLITISCHER AUSBLICK
ANLAGE
LITERATURVERZEICHNIS
Mal angenommen, eine oder mehrere Person(en) werden in der Nähe Ihres Wohnortes brutal vergewaltigt und/oder ermordet. Die Polizei findet außer DNA-Spuren an den Opfern (etwa Sperma oder Blut) keine konkreten Hinweise gegen den oder die Täter. Sie kann den Täterkreis nur nach allgemeinen Kriterien wie Geschlecht, Alter, Wohnort etc. eingrenzen. Plötzlich klingeln Polizeibeamte bei Ihnen an der Tür und fordern Sie zur 'freiwilligen' Abgabe Ihrer Speichelprobe zu DNA-Vergleichszwecken im Rahmen eines breiten Massengentests auf. Auf Sie und weitere - ggf. mehrere tausend - Betroffene treffen nämlich die nur statistisch ermittelten bzw. vermuteten Tätermerkmale zu. Ist es den Polizeibeamten überhaupt erlaubt, Sie - als nicht tatverdächtige Person - zur Abgabe Ihrer Speichelprobe zu bewegen? Dürften Sie die Teilnahme verweigern, ohne sich dadurch verdächtig zu machen? Mit Wirkung zum 1. November 2005 hat der Gesetzgeber den Massengentest in
81h StPO erstmals geregelt. Dr. Çefli Ademi, Ass. iur. steckt nicht nur die verfassungs- sowie strafprozessrechtlichen Rahmenbedingungen der geltenden Regelung, sondern einer jeden möglichen Regelung des Massengentests in Deutschland ab, bevor er den Regelungsgehalt des
81h StPO daran misst und positivrechtlich analysiert. Insbesondere zu den entscheidenden Problempunkten 'Freiwilligkeit' und 'grundsätzliche Tatverdachtsneutralität des Weigerungsverhaltens' bezieht der Autor entschieden und klar Stellung. Er fordert eine restriktive Auslegung des
81h StPO und warnt vor Ausweitungstendenzen angesichts der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vor dem Hintergrund einer stark verbreiteten 'Islamismus-Angst'.

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