Die Beurteilung von Markenlizenzverträgen nach deutschem und europäischem Kartellrecht

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Da die
17, 18 GWB auf reine Markenlizenzen nicht anwendbar sind, beurteilen sich diese nach den

14, 16 bzw.,
1 GWB. Auch die GVO Technologietransfer findet insoweit keine Anwendung. Laut EuGH ist Art. 81 Abs. 1 EG aber auf markenrechtliche Sachverhalte nicht anwendbar, soweit der spezifische Gegenstand der Marke reicht. Auch die Praxis der Gemeinschaftsorgane etwa zu Unternehmenskaufverträgen sowie bei der sog. Markterschließung zeigt, daß Art. 81 Abs. 1 EG nicht einschränkungslos gilt. Danach sind handlungsbeschränkende Nebenabreden hinzunehmen, soweit sie zur Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks einer Vereinbarung sachlich geboten sind. Insoweit ist nach den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zu frage, ohne deren Beachtung diese vernünftigerweise nicht zum Abschluß des prinzipiell wettbewerbsfördernden Vertrags bereit wären. Dieser Gedanke kann für bestimmte handlungsbeschränkenden Nebenabreden in Markenlizenzverträgen herangezogen werden. Die vorliegende Arbeit kann für Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen von großem Nutzen sein. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Autors umfaßt insbesondere Fragen des Vertriebskartellrechts.

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