Europäische Testamentsformen

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Prof. Mathias Schmoeckel lehrt Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Universität Bonn.
Der Band dokumentiert die Ergebnisse eines international besetzten Symposions. Die Beiträge aus Italien, Frankreich, Estland, Spanien, Niederlande und Deutschland erläutern die wesentlichen nationalen Traditionen des Testamentsrechts. In einem historisch fundierten Rechtsvergleich wird herausgearbeitet, welche Unterschiede im Rahmen einer europäischen Rechtsvereinheitlichung berücksichtigt werden sollten.
Der Tagungsband dokumentiert die Forschungsergebnisse eines international besetzten Symposions, das im Mai 2010 in Bonn stattfand. Ziel der einzelnen Beiträge war es, die wesentlichen europäischen Traditionen im Testamentsrecht darzustellen und vor dem Hintergrund einer möglichen europäischen Rechtsvereinheitlichung zu ermitteln, wie stark die Unterschiede in den jeweiligen Ländern sind und auf welch unterschiedliche Vorverständnisse eine solche Regelung stoßen würde. Die Aufsätze der Autoren aus Italien, Frankreich, Estland, Spanien, Niederlande und Deutschland sollen daher beispielhaft nicht nur die unterschiedlichen Regelungen, sondern auch die verschiedenen Erwartungshaltungen und Vorlieben in der Praxis der verschiedenen Staaten aufzeigen. Bei der Darstellung der Gesetze zeigen sich zunächst wesentliche Unterschiede im Maß der Testierfreiheit und bei den Formvorschriften. Die Differenzen verschärfen sich jedoch, wenn man auch die in der Praxis besonders favorisierten Modelle der Vermögensnachfolge betrachtet. Hierin wirken längerfristige Prägungen der Bevölkerung - wie in Deutschland etwa am Beispiel des "Berliner Testaments" sichtbar wird -, so dass die im Volk übliche Praxis durch einen historischen Überblick ermittelt werden muss. Zu berücksichtigen ist dabei u.a. die etablierte Rolle des Notars: Angesichts großer regionaler Unterschiede in der Notarausbildung differiert das allgemeine Vertrauen der jeweiligen Bevölkerung in das notarielle Testament. Eine Harmonisierung des Erbrechts in Europa erfordert daher ebenso eine Vereinheitlichung notarieller Kompetenzen.

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