Die Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 77a SGB V)

Sozialrechtliche Grundlagen, gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und verfassungsrechtliche Grenzen
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Dr. Hendrik Bernd Sehy promovierte bei Prof. Dr. Hermann Butzer an der Juristischen Falkultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Er ist als Rechtsanwalt und Senior Associate im Bereich Health Care & Medical einer renommierten deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft tätig.


 77a SGB V bildet die Rechtsgrundlage für die Kassenärztlichen Vereinigungen, zur Erledigung "neuer Aufgaben" gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern eine Dienstleistungsgesellschaft zu gründen. Hendrik Bernd Sehy stellt den sozialrechtlichen Bezug der normierten Dienstleistungsaufgaben zum System der vertragsärztlichen Versorgung her, erarbeitet Vorgaben zur Gründung und zum Betrieb der Dienstleistungsgesellschaft und zeigt verfassungsrechtliche Grenzen ihrer Tätigkeit auf.
77a SGB V und der Einsatz von körperschaftlichen Mitgliedsbeiträgen (Art. 2 Abs. 1 GG).- Die gesellschaftsrechtliche Organisation der Dienstleistungsgesellschaft.- Die Aufgabenfelder gemäß77a Abs. 2 Nr. 1- 5 SGB V in der praktischen Umsetzung.- Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beratung: Grundrechte privater Consultingunternehmen.- Die Regelungen zur Finanzierung der Dienstleistungsgesellschaft (77a Abs. 3 SGB V).- Die Dienstleistungsgesellschaft unter aufsichtsbehördlicher Kontrolle.
Mit der vorliegenden Arbeit soll ein Beitrag zur anhaltenden Diskussion um die Bedeutung der Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland und ihre Stellung im Gefüge des Rechts der vertragsärztlichen Versorgung geleistet werden. Die Möglichkeit der Körperschaft, durch Gründung einer Dienstleistungsgesellschaft insbesondere auf die Entwicklung selektivvertraglicher Versorgungsmodelle Einfluss zu nehmen wird im Hinblick auf die sozial- und gesellschaftsrechtliche Organisation solcher Unternehmen beleuchtet. Verfassungsrechtlich gebotene Grenzen werden aufgezeigt, die Inhalte von77a SGB V werden praktisch handhabbar erläutert.

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