Die Stille Gesellschaft

Rechtsformen und Musterverträge im Gesellschaftsrecht Band 8
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Günter Seefelder, Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt (FH München) berät und begleitet Unternehmen bei Neugründungen, Erweiterungen, Restrukturierungen und in allen Fragen der Unternehmensführung. Nach 20jähriger Anwaltstätigkeit in eigener Kanzlei wechselte er mit seinem Beratungsunternehmen Seefelder Management & Strategy in München in die Unternehmensberatung. Er hat das Unternehmen der nächsten Familiengeneration übergeben und ist wieder als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Unternehmensführung tätig. Dazu gehört auch die Beratung von Kanzleien bei der Kanzleiführung einschließlich ihrer strategischen Ausrichtung.
Überblick über die Rechtsform der Stillen Gesellschaft mit MustervorlagenDie stille Gesellschaft ist eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter wird aus den im Betrieb des Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet. Damit übernimmt der stille Gesellschafter aus den Geschäften des Handelsgewerbes kein eigenes Risiko. Sein Risiko ist auf den Verlust seiner Einlage begrenzt. Für den Unternehmer ist die stille Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie seine Kapitalkraft stärken kann, ohne Unternehmensanteile abgeben zu müssen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarungen am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt. Der Abschluss einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich formfrei.Inhalte:Verwendung der stillen Gesellschaft, typische und atypische stille Gesellschaft, Stille Einlage als Eigen- oder Fremdkapital des Unternehmens, Bilanzierung, Steuerrecht, Arten der Einlage, GmbH & Still, keine Publizität, keine Haftung des Stillen, keine Nachschusspflichten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Gesellschafterkonten, Informations- und Kontrollrechte, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Liquidation, Tätigkeitsvergütung, Wettbewerbsverbot, Unterbeteiligung, Stille Gesellschaften innerhalb von Unternehmerfamilien, Schenkung an minderjährige Kinder, Mitarbeiterbeteiligung, größere Anzahl atypisch stiller Gesellschafter, Koordination von stillen Gesellschaftern untereinander.

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