Kassenführung in Heilberufen

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Achilles, GerdDer Autor ist seit etwa 15 Jahren Betriebsprüfer des Landes NRW. In dieser Eigenschaft ist er überwiegend mit Betriebsprüfungen im Bargeldgewerbe befasst.Darüber hinaus gehört er dem Dozententeam für Risikomanagement bei Bargeschäften an der Bundesfinanzakademie an.Außerhalb der Finanzverwaltung ist er als Fachbuchautor und Referent zum Thema Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen tätig.Die Brancheninformation wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. Sie gibt die persönliche Rechtsauffassung des Autors wieder.Wittmeier, LisaDie Autorin ist seit Beendigung ihres Studiums an der Fachhochschule für Finanzen NRW als Betriebsprüferin tätig, vorrangig in bargeldintensiven Unternehmen.Daneben ist sie Angehörige eines Schulungsteams für die Ausbildung von Betriebsprüfern und Mitglied des Dozententeams im Bereich Kassenführung für die Oberfinanzdirektion NRW.
Abkürzungsverzeichnis1 Einführung in die Thematik1.1 Vorbemerkungen1.2 Ordnungsmäßigkeit von Büchern und Aufzeichnungen1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen1.2.2 Konkretisierungen für elektronische Aufzeichnungen1.3 Grundaufzeichnungen1.4 Kassenbuch1.4.1 Grundsätze1.4.2 Formen des Kassenbuchs1.4.3 Führung des Kassenbuchs in Registrier- und PC-Kassen1.5 Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen1.5.1 Allgemeines1.5.2 Aufbewahrungsfristen1.6 Freiwillige Aufzeichnungen1.6.1 Grundsatz1.6.2 Aufzeichnungen über den Wareneinsatz1.6.3 Schlechte Ertragslage2 Arten der Kassenführung2.1 Welche Möglichkeiten hat der Heilberufler?2.2 Kassendefekte2.3 Wechsel des Kassensystems2.3.1 Produktivsystem mit digitalen Einzelaufzeichnungen2.3.2 Produktivsystem ohne digitale Einzelaufzeichnungen2.3.3 Anschaffung von Gebrauchtkassen2.4 Neben- und Unterkassen2.4.1 Allgemeines2.4.2 Zusatzleistungen3 Steuerliche Ordnungsvorschriften (145 - 147 AO)3.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit3.2 Grundsatz der Vollständigkeit3.2.1 Identität der Vertragspartner3.2.2 Detailtiefe von Einzelaufzeichnungen3.2.3 Fortlaufende Nummerierung3.2.4 Bildung von Warengruppen3.2.5 Individuelle Gesundheitsleistungen3.3 Grundsatz der Richtigkeit3.4 Grundsatz der Zeitgerechtheit3.5 Grundsatz der Geordnetheit3.6 Grundsatz der Unveränderbarkeit3.6.1 Allgemeines3.6.2 Stornobuchungen3.6.3 Sicherstellung der Unveränderbarkeit3.7 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen4 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- & Vorlagepflichten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen4.1 Vorbemerkungen4.2 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften4.3 Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung4.3.1 Allgemeines4.3.2 Änderungen ab 01.01.20204.3.3 Auskunftsverweigerungsrechte4.3.4 Verhältnis zum Strafrecht (203 StGB)4.4 Verfahrensdokumentation4.4.1 Grundsätze4.4.2 Internes Kontrollsystem (IKS)5 Der Tagesabschluss - abends muss es stimmen5.1 Dokumentation der Tageseinnahme5.2 Geldzählung und Zählprotokolle5.2.1 Grundsätzliches5.2.2 Kassensturzfähigkeit bei Bilanzierung5.2.3 Zählprotokolle5.3 EC- und Kreditkartenzahlungen5.4 Scheckzahlungen5.5 Privatentnahmen und Privateinlagen5.5.1 Belegpflicht5.5.2 Kritische Erfassung am Monatsende5.5.3 Ungeklärte Einlagen5.6 Geldtransit5.7 Kassenverluste durch Diebstahl5.8 Privat verauslagte Aufwendungen6 Kassenführung bei Gewinnermittlung nach4 Abs._3 EStG7 Rechtsfolgen einer fehlerhaften Kassenführung7.1158 AO - das Einfallstor zur Schätzung7.2 Schätzung bei formell nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen7.3 Schätzung bei formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen7.4 Sonstige Rechtsfolgen8 Kassen-Nachschau (146b AO)8.1 Betroffene Systeme8.2 Zeitpunkt der Nachschau8.3 Zeitraum der Nachschau8.4 Ablauf der Nachschau8.4.1 Beginn8.4.2 Allgemeine Mitwirkungspflichten8.4.3 Kassensturz8.4.4 Fotografien und Scans8.5 Abschluss der Kassen-Nachschau8.5.1 Ergebnislose Nachschau8.5.2 Änderung von Besteuerungsgrundlagen8.5.3 Überleitung in eine Außenprüfung8.6 Rechtsbehelfe8.7 Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau9 Neuregelungen ab dem 01.01.20209.1 Überblick9.2 Abzusichernde Vorgänge9.3 Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)9.4 Funktionsweise der TSE9.5 Belegausgabepflicht9.6 Mitteilungspflicht9.7 Nichtbeanstandungsregeln9.7.1 Nichtbeanstandungsregel des Bundesfinanzministeriums9.7.2 Nichtbeanstandungsregel der Länder9.8 Umgang mit technischen Störungen9.9 Handlungsempfehlungen10 Umsatzsteuer10.1 Grundsatz der Steuerfreiheit10.2 Steuersätze11 DATEV-Lösungen11.1 DATEV Kassenbuch online11.2 DATEV Datenprüfung comfort11.3 DATEV Kassenarchiv online
In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt - mit teils existenzbedrohenden Folgen.Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen.Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.Die Brancheninformation "Kassenführung in Heilberufen" zeigt - leicht verständlich beschrieben - wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen - und was nicht.Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler.Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

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